1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Team Skill Drill“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Eishockeysports, die körperliche Ertüchtigung, das Betreiben von Trainingsstätten sowie die Pflege der Kameradschaft.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge welche von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Saisonmitglieder sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins entweder im Sommer oder Winter nutzen. Jedes Saisonmitglied hat das Recht, an der jährlich stattfindenden Vereinsversammlung teilzunehmen, besitzt jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Es darf aber eine beratende Stimme ausüben
Trainingsmitglieder: Das Mitglied nimmt aktiv am jeweiligen saisonalen Trainingsbetrieb teil und bezahlt einen Trainingsbeitrag. Jedes Trainingsmitglied hat das Recht, an der jährlich stattfindenden Vereinsversammlung teilzunehmen, besitzt jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Es darf aber eine beratende Stimme ausüben.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Mitgliederbeitrag
Die Aktiv- und Passivmitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag von mindestens CHF 150 und Maximal CHF 1’000. Die Mitgliederversammlung legt diese jährlich in diesem Rahmen fest.
Die Beiträge der Saison- und Trainingsmitglieder werden vom Vorstand festgelegt, die Mitgliederversammlung kann dazu konsultiert werden.
Die Beiträge sind jeweils vor Beginn der Saison einzuzahlen und müssen vor dem ersten Training oder Spiel verbucht respektive eingegangen sein.
Personen in Ausbildung kann ein reduzierter Mitgliederbeitrag gewährt werden. Dieser liegt bei 50% des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrages.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
7. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins, Schaden der Interessen des Vereins, nachhaltiges Stören des Vereinslebens, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Rechnungsrevisoren können von der Mitgliederversammlung zusätzlich als Organ gewählt werden
9. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
- Festsetzung der Jahresbudgets
- Kenntnisnahme des Jahresbudgets
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
11. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung kann einen oder zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen wählen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
12. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
13. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschlusseiner ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlungbeschlossen und mit dem Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
15. Versicherung
Die Versicherung ist Sache der Vereinsmitglieder. Der Verein lehnt diesbezüglich jegliche Haftung und Ansprüche ab.
16. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 5. Mai 2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.